Was tun bei Sturmschäden?

Was tun bei Sturmschäden?. © spothits/Auto-Medienportal.Net/ADAC
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Was tun bei Sturmschäden?

Im Herbst müssen sich die Autofahrer auf windige Tage einstellen. Häufig werden Fahrzeuge durch herabfallende Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste oder abgerissene Äste beschädigt. Wer in solchen Fällen keine Kfz-Teilkaskoversicherung hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

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Der ADAC weist aber darauf hin, dass bei Unwetter auch die Teilkasko ihre Grenzen hat

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Beulen am geparkten Wagen oder ein beschädigter Frontbereich nach einer Kollision mit einem umgestürzten Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit Angaben des Wetteramtes nachweisen. Zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben. Prallt ein Auto gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baum, geht der Fahrer bei der Teilkaskoversicherung leer aus, dann zahlt nur die Vollkasko.

Schäden nach Unwettern sollten Autofahrer umgehend ihrer Teilkaskoversicherung melden. Diese ist auch dann die richtige Adresse, wenn der betroffene Autofahrer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, denn bei der Teilkasko findet keine Rückstufung statt. Außerdem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer. Auf keinen Fall sollten Autofahrer ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Sie könnten in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben, weil der Versicherer das Weisungsrecht hat.

Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen haben Autofahrer nur, wenn dem „Verursacher“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Eigentümer nachweisen, dass er regelmäßig prüft, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.

sph/ampnet/nic

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