Recht: Reiserücktrittsversicherung auch nach Online-Check-In wirksam

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Die Wirksamkeit einer Reiserücktrittsversicherung besteht auch nach erfolgtem Online-Check-In. Da die Reise zu diesem Zeitpunkt als noch nicht angetreten gilt, muss die Versicherung bei Reiserücktritt zahlen. So urteilte das Münchner Amtsgericht (AZ: 171 C 18960/13).

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Hergang

Im verhandelten Fall hatte ein Mann im April eine Flugreise von Frankfurt am Main nach Santo Domingo gebucht. Zeitgleich schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Am Abreisetag nutzte der Mann den Online-Check-In der Fluggesellschaft. Nach abgeschlossenem Check-In erkrankte der Mann derart schwer, dass er die Reise nicht antreten konnte. Die Versicherungsgesellschaft, bei der er die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie begründete dies mit dem erfolgten Online-Check-In und dem damit vollzogenen Reiseantritt. Der Mann klagte gegen die Entscheidung seiner Versicherung vor dem Amtsgericht München und bekam Recht.

Urteilsbegründung

Mit dem Online-Check-In wurde der Reiseantritt nicht vollzogen, weil damit noch keine Leistung der Fluggesellschaft in Anspruch genommen worden sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Erst mit Aufgabe des Gepäcks, etwa beim Check-In am Flughafen, könne vom Reiseantritt gesprochen werden. Der Online-Check-In zeige der Fluggesellschaft lediglich an, dass der Passagier beabsichtige, die Reise tatsächlich anzutreten.

sph/koe

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