Recht: Blinklicht allein zeigt keine Abbiegeabsicht

© spothits
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Wer auf eine Vorfahrtstraße auffahren will, ist wartepflichtig. Das ist er auch dann, wenn ein herannahender Fahrer den Blinker betätigt und so anzeigt, dass er noch vor dem Wartepflichtigen abbiegen wird. So entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil (Az.: 7 U 1876/13).

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Unfallgeschehen

Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer auf eine Vorfahrtstraße auffahren. Auf dieser Straße näherte sich ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Blinklicht von links. Der Wartepflichtige sah den betätigten Blinker und ging davon aus, dass der Fahrer des herannahenden Wagens noch vor ihm in eine einmündende Straße abbiegen würde. Hierauf fuhr der Wartende auf die Vorfahrtstraße und es kam zum Zusammenstoß.

Urteil

Das OL Dresden sprach beiden Beteiligten eine Teilschuld zu. In der Begründung hieß es, der Wartepflichtige hätte in jedem Fall die Vorfahrt gewähren müssen, unabhängig davon, ob der Fahrer auf der Hauptstraße geblinkt habe oder nicht.

»Vertrauensbildende Anzeichen«

Zudem stellte das Gericht fest, dass man sich als Vorfahrtspflichtiger nicht allein auf das Blinklicht eines herannahenden Fahrzeugs verlassen könne. Vielmehr seien weitere »vertrauensbildende Anzeichen« wie etwa die Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegemanövers nötig. Erst dann sei davon auszugehen, dass ein herannahender Fahrer von seinem Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch mache.

sph/koe

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