Recht: Rechts-vor-Links-Regel gilt auf Parkplätzen nur bedingt

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Auf Parkplätzen vor Einkaufszentren gilt nicht immer die Rechts-vor-Links-Regel. Vielmehr hat der aus einer Parkbucht Ausfahrende dem fließenden Verkehr auch dann Vorrang zu gewähren, wenn der von links kommt. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 10 U 28/06).

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Unfallhergang

Im verhandelten Fall fuhr eine Frau mit Ihrem Wagen aus einer Parkbucht heraus. Diese Parkbucht lag auf der rechten Seite einer vorbeiführenden Zufahrtsstraße eines Einkaufszentrums. Während des Herausfahrens näherte sich der Frau von links ein Fahrzeug. Das beachtete die Ausparkende jedoch nicht. Da sie von rechts kam, ging sie davon aus, Vorrang zu haben. Sie fuhr los und es kam zum Unfall.

Rechts-vor-Links-Regel gilt nicht

Das Gericht stellte fest, dass auf Parkplätzen die „Rechts-vor-Links-Regel“ nicht gilt. Bei der auf die Straße führenden Parkbucht handle es sich nicht um eine Einmündung im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern einen „anderen Straßenteil“ wie etwa einen Gehweg, eine Tankstelle oder einen Seitenstreifen.

Urteil

Im Urteil sprach das Gericht beiden Unfallbeteiligten eine Teilschuld zu, da sie nicht nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gehandelt haben.

Weitere Urteile finden Sie im spothits-Magazin.

sph/koe

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