Steuerliche Neuregelungen 2014: Kfz-Steuer, Reisekosten, Übungsleiterpauschale, Ehrenamt

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Mit jedem Jahreswechsel treten Neuregelungen in Kraft. So wird die Kraftfahrzeugsteuer ab Mitte 2014 nicht mehr von den Ländern, sondern vom Bund erhoben. In Sachsen soll der Wechsel Ende April erfolgt sein. Zudem erhöhen sich die Steuerfreibeträge für Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher sowie Personen, die ein Ehrenamt bekleiden. Eine Vereinfachung soll den Bürgern das ab 1. Januar 2014 geltende neue Reisekostenrecht bringen.

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Kraftfahrzeugsteuer

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In der ersten Jahreshälfte geben die Bundesländer die Zuständigkeit in der Kfz-Steuer an den Bund ab. In Sachsen wird der Wechsel bis Ende April 2014 vollzogen. Dann liegen den zuständigen Hauptzollämtern alle Unterlagen vor. Ab 29. April 2014 erteilt dann die Zollbehörde Auskünfte. Weitere Informationen, etwa welches Zollamt im Einzelfall zuständig ist, stehen unter www.zoll.de.

Bescheide, Lastschrift, An- und Abmeldung

Kraftfahrzeugsteuerbescheide und erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen bleiben vom Wechsel unberührt. Auch die Steuernummer ändert sich nicht. Einzig die An- und Abmeldung von Fahrzeugen erfolgt weiterhin bei den örtlichen Zulassungsstellen.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamt

Bereits bei der Einkommenssteuererklärung 2013 ändern sich Freibeträge für Übungsleiter oder nebenberufliche Ausbilder und Erzieher. Für sie sind 2.400 Euro Einnahmen im Jahr steuerfrei – bislang waren es 2.100 Euro. Erhöht wurde auch der Freibetrag für Menschen im Ehrenamt. Hier sind 720 Euro Einnahmen pro Jahr steuerfrei – bisher waren es 500 Euro.

Reisekostenrecht

Die »erste Tätigkeitsstätte« ersetzt den Begriff der »regelmäßigen Arbeitsstätte«. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten tätig ist. Entscheidend für die erste Tätigkeitsstätte ist die Festlegung des Arbeitgebers. Hiernach kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden, die Verpflegungspauschale entfällt. Hingegen können bei auswärtiger Tätigkeit die tatsächlichen Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

Bei Verpflegungsmehraufwendungen gibt es ab 1. Januar 2014 zwei Staffelungen (bislang waren es drei). Eine Dienstreise von mehr als acht Stunden wird pauschal mit 12 Euro vergütet. Für jeden vollen Kalendertag können 24 Euro angesetzt werden. Bei mehrtägiger Dienstreise werden zudem für den An- und Abreisetag jeweils 12 Euro angesetzt. Diese Regelung greift unabhängig der Acht-Stunden-Regelung.

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sph/koe

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