Recht: Mietminderung bei eingeschränktem Fernsehempfang

© spothits
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Wenn sich der Fernsehempfang verschlechtert, ist der Mieter berechtigt, die Miete um zwei Prozent zu mindern. So entschied das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (AZ: 2 C 822/04). Hiernach verschlechterte sich in der Wohnung einer Mieterin der Fernsehempfang. Sie wies den Vermieter darauf hin und bat um Wiederherstellung des Zustands bei Abschluss des Mietvertrages. Seit dem Ausfall der Hausantenne betrieb die Mieterin eine Zimmerantenne, mit der jedoch weit weniger Programme verfügbar waren, als vor dem Ausfall der Hausanlage.

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Klage

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Der Vermieter weigerte sich die Anlage zu reparieren. Er riet der Mieterin, weiterhin die Zimmerantenne zu nutzen. Damit war die Mieterin nicht einverstanden, zog vor Gericht und bekam Recht.

sph/koe

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