Autovermieter Erich Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag

Autovermieter Erich Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag. © spotits/pixabay
Autovermieter Erich Sixt klagt gegen Rundfunkbeitrag. © spothits/pixabay

Ein großer Wurf sollte der Januar 2013 eingeführte neue Rundfunkbeitrag werden. Am Ende würde es fairer und vor allem kostengünstiger für alle werden, hieß es. Doch schon zu Beginn schien die Rechnung nicht aufgehen zu wollen – spothits berichtete. Und auch heute steht es um die Gelddrucklizenz des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks nicht viel besser. Das zeigen eine ganze Reihe Klagen, die bislang zum Rundfunkbeitrag bei Gerichten eingegangen sind. Letzter prominenter Fall ist die des Autovermieters Erich Sixt. Er begründet seine Klage damit, dass er jetzt viel mehr zahlen müsse als vor der Umstellung. Ähnlich argumentiert man bei der Drogeriekette Rossmann. Hier geht man von einer Verletzung des Gleichheitsgebots aus, da Unternehmer jetzt deutlich mehr Rundfunkbeitrag zahlen müssten als zuvor.

Rechtmäßigkeit wird angezweifelt

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Bei den eingereichten Klagen gegen den Rundfunkbeitag geht es aber längst nicht mehr nur um die Höhe des zu zahlenden Betrages. Grundsätzliche Fragen werden gestellt, wie etwa die nach der Rechtmäßigkeit des Beitrages, der sogar als Steuer eingestuft werden könne. Vor diesem Hintergrund entschied der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.08.2013, 1 VB 65/13), dass der Rundbeitrag keine Steuer sondern eine Vorzugslast sei.

Eingriff in informelles Selbstbestimmungsrecht

Aber auch Datenschützer sehen zunehmend Probleme, wenn es zwischen Beitragsservice und Einwohnermeldeämtern zu einem umfangreichen Meldedatenabgleich kommt, über den der Einzelne nicht einmal mehr informiert wird. Im konkreten Fall geht es um die Übermittlung von etwa 70 Millionen Datensätzen, die Einwohnermeldeämter in vier Teilen jeweils im März und im September 2013 und 2014 an die Landesrundfunkanstalten übermitteln. Unter anderem sind Name, Familienstand und Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung Bestandteil dieser Meldungen.

Widersprüchliche Entscheidungen

Das Verwaltungsgericht Göttingen gab der Klage zum Eingriff in das informelle Selbstbestimmungsrecht in Teilen statt (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 06.09.2013, Az. 2 B 785/13). Dagegen legte der Norddeutsche Rundfunk Einspruch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein. Daraufhin hob das OVG die Göttinger Entscheidung wieder auf (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13).

 

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