Recht: Löhne von 1,59 Euro bis 3,46 Euro sittenwidrig und verwerflich

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Begriffe wie Niedriglohnsektor oder Aufstocker beschreiben Zustände, die für viele Arbeitnehmer Realität sind. In gleicher Weise trifft das für Leiharbeit und Werkverträge zu, die allesamt Flexibilisierung am Arbeitsmarkt bringen sollten. Am Ende aber führen diese von der SPD mit der Agenda 2010 auf den Weg gebrachten Maßnahmen allzu oft dazu, dass sich die Spirale aus prekären Beschäftigungsverhältnissen immer schneller dreht. Der Spirale zu entkommen, ist für Betroffene doppelt schwer. Zum einen sind die Menschen froh, eine Beschäftigung zu haben, zum anderen fehlt es an finanziellen Mitteln, das eigene Recht, notfalls mit einem Anwalt, vor Gericht zu erstreiten.

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»Aufstocker«

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Trotz schmalem Budget der Betroffenen gibt es Möglichkeiten, sein Recht einzuklagen. Dies ist dann der Fall, wenn etwa der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der als sittenwidrig einzustufen ist. So geschehen in der Uckermark. Hier hatte ein Pizzalieferservice seinen Angestellten 1,59 Euro bis 3,46 Euro brutto die Stunde gezahlt. Damit wurden die Arbeitnehmer zu »Aufstockern«. Das sind die vielen Menschen in Deutschland, die trotz einer Vollzeitstelle nicht genug Geld verdienen, um ihre Familien davon ernähren zu können.

Jobcenter klagte

Der Unternehmer schickte seine Angestellten zum Aufstocken des Lohns zur Arbeitsagentur. Nach Bekanntwerden der Situation schaltete sich das zuständige Jobcenter ein und versuchte den Unternehmer zur Zahlung angemessener Löhne zu bewegen. Alle Anstrengungen blieben erfolglos, worauf das Jobcenter Klage gegen den Unternehmer einreichte.

Urteil

Das Arbeitsgericht Eberswalde gab dem Jobcenter Recht. In der Begründung des Urteils heißt es, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung bestehe. Deshalb haben die Angestellten Anspruch auf Zahlung einer üblichen Vergütung (AZ.: 2 Ca 428/13, 10. September 2013).

»Ausbeutung der Arbeitnehmer«

Zudem sah das Gericht eine »Ausbeutung der Arbeitnehmer« und warf dem Unternehmer eine »verwerfliche Gesinnung« vor. Die habe bestanden, da der Arbeitgeber die Notlage der Menschen in einer strukturschwachen Region wie der Uckermark ausgenutzt habe.

Arbeitslohn immer in Euro

Auch die Hinweise des Arbeitgebers, dass die Angestellten zum Lohn Trinkgeld bekämen, lies das Gericht nicht gelten. Trinkgeld dürfe nicht auf einen Stundenlohn aufgeschlagen werden. Ebenso seien die den Angestellten gebotenen vergünstigten Speisen der Küche nicht hinzuzurechnen. Arbeitslohn ist generell in Euro auszuzahlen, schloss das Eberswalder Arbeitsgericht.

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