Recht: Anschlussinhaber bei Filesharing durch Familienangehörigen nicht haftbar

Ein Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten der Familienmitglieder zu kontrollieren. Auch kann er nicht dafür belangt werden, wenn sich ein Familienmitglied an illegalen Tauschbörsen beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn derjenige bereits volljährig ist. So entschied der Bundesgerichtshof (AZ: 8. Januar 2014 – I ZR 169/12) und hob damit ein Urteil des Landgerichts Köln auf, dass zunächst vier klagenden Tonträgerfirmen Recht gab.

Anschlussinhaber bei Filesharing durch Familienangehörigen nicht haftbar. © spothits/Ich-und-Du/PIXELIO www.pixelio.de
Anschlussinhaber bei Filesharing durch Familienangehörigen nicht haftbar. © spothits/Ich-und-Du/PIXELIO www.pixelio.de

Urteilsbegründung

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In der Begründung des Urteils heißt es, dass der Internetanschluss innerhalb der Familie ohne vorherige Belehrung oder Überwachung von jedem Familienmitglied genutzt werden kann. Zudem sei im vorliegenden Fall nicht der Anschlussinhaber, sondern das volljährige Familienmitglied verantwortlich.

Im Falle einer Abmahnung

Belehren und überwachen muss der Anschlussinhaber jedoch, wenn eine Abmahnung ins Haus kommt, aus der hervorgeht, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die gab es im verhandelten Fall jedoch nicht. Damit ist er auch nicht für die rechtswidrige Beteiligung des Stiefsohnes an Tauschbörsen haftbar zu machen.

sph/koe

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